aa) Mit Abschluss des Grundstückkaufvertrages verpflichteten sich die Kläger, das Eigentum an der streitigen Liegenschaft auf die Beklagten zu übertragen. Diese verpflichteten sich wiederum, den Kaufpreis von Fr. 820‘000.00 „durch ausseramtliche Banküberweisung zu Gunsten der Verkäuferschaft bis zum Grundbucheintrag“ zu tilgen (kläg.act. 7). Dieser Plicht kamen die Beklagten teilweise nach, indem sie den Klägern einen Teilbetrag in Höhe von Fr. 656‘000.00 durch eine Zahlung der X. Bank überwiesen. Im Falle einer Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrages wären die Beklagten somit verpflichtet gewesen, den Klägern das Eigentum an der Liegenschaft zurückzuübertragen.