b) Die Unbeachtlichkeit der Belehnung der Liegenschaft für die Bestimmung des Streitwerts ergibt sich jedoch bei der näheren Betrachtung des mit der vorliegenden Klage verfolgten Ziels sowie unter Beizug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Obligationenrecht. Die Kläger verlangten vor der Vorinstanz die Nichtigerklärung des Grundstückkaufvertrages und gestützt darauf eine Rückübertragung der Liegenschaft (vi-act. 2, S. 2). Der Normzweck der Nichtigkeit besteht dabei in der Wiederherstellung der vorvertraglichen Güter- bzw. Vermögensverteilung. Um diese zu erreichen, bedarf es einer Rückabwicklung des (teilweise) erfüllten, aber nichtigen Vertrages