Allerdings war sowohl in den von den Beschwerdeführern erwähnten (Beschwerde, S. 6) als auch in den dargestellten Entscheiden des Bundesgerichts der Sachverhalt insofern anders gelagert, als die jeweils streitige Liegenschaft nicht mit einer Hypothek belastet bzw. aus dem Sachverhalt keine Belehnung ersichtlich war. Es kann deshalb nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch bei einer mit einer Hypothekarschuld belasteten Liegenschaft bei einer Rückübertragung der Streitwert dem Kaufpreis, allenfalls dem Verkehrswert, entspricht und eine allfällige Hypothekarschuld in jedem Fall unbeachtlich ist.