a) Aus der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des Sachenrechts ergibt sich sodann, dass bei streitigem Eigentum über eine Liegenschaft für die Berechnung des Streitwertes in erster Linie auf den Kaufpreis, allenfalls auf den Verkehrswert, abzustellen ist. Allerdings war sowohl in den von den Beschwerdeführern erwähnten (Beschwerde, S. 6) als auch in den dargestellten Entscheiden des Bundesgerichts der Sachverhalt insofern anders gelagert, als die jeweils streitige Liegenschaft nicht mit einer Hypothek belastet bzw. aus dem Sachverhalt keine Belehnung ersichtlich war.