3. Vorliegend verlangten die Kläger vor der Vorinstanz die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages sowie, gestützt darauf, die Rückübertragung des Eigentums an einer Liegenschaft. Streitig war somit nicht die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen oder die Unterlassung drohender Eingriffe wie bei einer Räumung oder Exmission nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Streitwertbestimmung aus diesem Bereich, die sich überdies als widersprüchlich erweist, ist deshalb vorliegend unbeachtlich.