Bestimmung des Streitwerts der Wert des Grundstücks mit und ohne Besetzung zu vergleichen sei. Dabei sei die Dauer der Besetzung bis zur Exmission zu berücksichtigen und bei mehrjähriger Besetzung auf den Kapitalwert abzustellen (Bohnet, Note zu BGer 4A_18/2011 vom 5. April 2011, in: SZZP 4/2011, 297 f., wo er auch festhält, dass bei einem Streit um Eigentum der Streitwert dem objektiven Wert der Sache entspreche, der durch eine Hypothek nicht verändert werde; dazu nachfolgend 3.).