cc) Hingegen hat das Bundesgericht, ebenfalls im Bereich des Sachenrechts, festgehalten, dass bei auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützten Klagen, in denen die Räumung von Liegenschaften verlangt wurde, der Streitwert dem Wert des beanspruchten Objekts abzüglich darauf lastender Hypotheken entspreche (BGer 4A_141/2013 E. 1; BGer 4A_18/2011 E. 1.1; BGer 4A_318/2009 E. 1.1). In der Lehre wurde diese Rechtsprechung jedoch kritisiert und darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen nicht das Eigentum, sondern dessen Benutzung streitig sei, weshalb zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte