bb) Im Bereich des Sachenrechts entspricht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Eigentumsklagen der Streitwert dem Verkehrswert der streitigen Sachen (BGE 94 II 51 E. 2). Beim Streit um das Eigentum an einer Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft, wobei sich dieser wiederum nach dem Kaufpreis bemisst (BGE 84 II 187 E. 1). Auch im Zusammenhang mit einem Vorkaufs- bzw. Kaufsrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Streitwert dem Kaufpreis der Liegenschaft entspreche (BGE 97 II 277 E. 1) bzw. der Verkehrswert der Liegenschaft massgebend sei (BGE 90 II 135 E. 1).