Auch bei einer Klage betreffend Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages entspricht gemäss Bundesgericht der Streitwert dem Wert der gekauften Sache (BGE 65 II 90; vgl. Bühler, a.a.O., N 18 zu §§ 16 + 17 ZPO/AG; Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, N 1413 zu Art. 51 BGG betreffend Ungültigerklärung). In der Lehre wird zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Streit über einen Kaufvertrag, sei es betreffend dessen Gültigkeit oder Vollzug, der Streitwert dem Kaufpreis entspreche, wobei für den Fall, dass ausnahmsweise Preis und Wert auseinanderfallen, auf den höheren Betrag abzustellen sei (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 40).