c) Zur Bestimmung des Streitwerts besteht sodann eine reiche Praxis, die auch unter dem neuen Zivilprozessrecht herangezogen werden kann (BBl 2006 7291 Ziff. 5.7). Vorliegend verlangten die Kläger vor der Vorinstanz die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückkaufvertrages sowie, gestützt darauf, die Rückübertragung der Liegenschaft bzw. des Eigentums an der Liegenschaft. Es handelt sich folglich um eine obligationen- bzw. sachenrechtliche Streitigkeit. Demzufolge ist in erster Linie auf die Rechtsprechung aus diesen Bereichen abzustellen.