orientieren sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die kantonalen Gerichtskostenund Anwaltstarife für die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen in der Regel am Streitwert (Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 2.150; BK-Sterchi, N 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO). Art. 91 ZPO enthält deshalb einheitliche Regeln für die Bestimmung des Streitwerts, die im Verfahren vor kantonalen Gerichten immer gelten, wenn der Streitwert eine Rolle spielt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz. 2.146).