1.a) In Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO wurde der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit vom Kreisgericht St. Gallen auf Fr. 164‘000.00 festgesetzt. Zur Begründung führte das Kreisgericht aus, der Kaufpreis der Liegenschaft habe Fr. 820‘000.00 betragen, wovon ein Anteil von Fr. 656‘000.00 durch ein Hypothekardarlehen der X. Bank getilgt worden sei. Unter Berücksichtigung der Belehnung habe der Nettowert der Liegenschaft, welcher für die Berechnung des Streitwerts für die Rückübertragung massgebend sei, somit Fr. 164‘000.00 betragen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 164‘000.00 hat die Vorinstanz sodann die Parteientschädigung nach dem kantonalen Tarif festgesetzt. […]