{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-44_2015-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2042&type=1563347022&cHash=01d6cc4d46cfcc44477c56823a61ff4a", "Checksum": "034eb5aa245bec5a616aae6f02ce487e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.12.2015 BE.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.12.2015 BE.2015.44\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44).\n\nb) Die Unbeachtlichkeit der Belehnung der Liegenschaft für die Bestimmung des\nStreitwerts ergibt sich jedoch bei der näheren Betrachtung des mit der vorliegenden\nKlage verfolgten Ziels sowie unter Beizug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus\ndem Obligationenrecht. Die Kläger verlangten vor der Vorinstanz die Nichtigerklärung\ndes Grundstückkaufvertrages und gestützt darauf eine Rückübertragung der\nLiegenschaft (vi-act. 2, S. 2). Der Normzweck der Nichtigkeit besteht dabei in der\nWiederherstellung der vorvertraglichen Güter- bzw. Vermögensverteilung. Um diese zu\nerreichen, bedarf es einer Rückabwicklung des (teilweise) erfüllten, aber nichtigen\nVertrages (BSK OR I-Huguenin, Art. 19/20 N 58).\n\naa) Mit Abschluss des Grundstückkaufvertrages verpflichteten sich die Kläger, das\nEigentum an der streitigen Liegenschaft auf die Beklagten zu übertragen. Diese\nverpflichteten sich wiederum, den Kaufpreis von Fr. 820‘000.00 „durch ausseramtliche\nBanküberweisung zu Gunsten der Verkäuferschaft bis zum Grundbucheintrag“ zu tilgen\n(kläg.act. 7). Dieser Plicht kamen die Beklagten teilweise nach, indem sie den Klägern\neinen Teilbetrag in Höhe von Fr. 656‘000.00 durch eine Zahlung der X. Bank\nüberwiesen. Im Falle einer Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrages wären die\nBeklagten somit verpflichtet gewesen, den Klägern das Eigentum an der Liegenschaft\nzurückzuübertragen. Gleichzeitig wären die Kläger, wie von den Beschwerdeführern\nerwähnt (Beschwerde, S. 6), ihrerseits dazu verpflichtet gewesen, die erhaltene Zahlung\nvon Fr. 656‘000.00 an die Beklagten zurückzubezahlen. Bei der Rückabwicklung von\nzweiseitigen Verträgen entspricht dabei, wie dargestellt, nach konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung der Streitwert dem Wert der geforderten Leistung\nohne Abzug der Gegenleistung. Der Wert der von den Klägern geforderten Leistung\ndeckt sich vorliegend mit dem Wert der Liegenschaft und entspricht dem Kaufpreis von\nFr. 820‘000.00.\n\nbb) Ob und in welcher Höhe vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages auf der\nstreitigen Liegenschaft eine Hypothekarschuld lastete, ergibt sich aus dem Sachverhalt\nnicht. Ersichtlich ist einzig, dass die Liegenschaft bei Abschluss des Kaufvertrages mit\nzwei Inhaberschuldbriefen im Gesamtbetrag von Fr. 660‘000.00 belastet und als\nderzeitiger Inhaber jeweils die Y. Bank vermerkt war (kläg.act. 7). Nach Abschluss des\nKaufvertrages hat die Beklagte sodann offenbar ein Hypothekdarlehen bei der X. Bank\nin Höhe von Fr. 656‘000.00 aufgenommen, welches sie zur teilweisen Bezahlung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKaufpreises (durch die Bank) verwendet hat. Die errichtete Hypothek tangiert indes den\nGrundstückkaufvertrag zwischen den Parteien ebenso wenig wie eine allfällige\nHypothek der Kläger, die vor Abschluss des Vertrages bestanden hatte. Ein\nHypothekarvertrag wird zwischen der jeweiligen Partei und ihrer Bank vereinbart, wobei\nletztere in der Regel als Sicherheit ein Grundpfandrecht verlangt, vorliegend wohl die\nerwähnten Inhaberschuldbriefe (kläg.act. 7). Der Grundstückkaufvertrag, dessen\nNichtigkeit die Klägerin vor der Vorinstanz verlangte, wurde jedoch nur zwischen den\nParteien geschlossen. Inwiefern deshalb eine bestehende Hypothek bei einer\nDrittpartei, vorliegend die Bank, bei einer Klage auf Nichtigkeit eines\nGrundstückkaufvertrages den Streitwert beeinflussen soll, ist nicht ersichtlich.\n\ncc) Für den Fall, dass Hypothekarschulden bei der Bestimmung des Streitwerts\nbeachtet werden, bestünde überdies ein weiteres Problem. Vorausgesetzt eine\nLiegenschaft wäre bis zur Höhe ihres Kaufpreises oder Verkehrswerts mit einer\nHypothekarschuld belehnt, was aufgrund von Schwankungen der Grundstückpreise\ndurchaus möglich ist, so ergäbe sich bei einer Berücksichtigung der Hypothek bei der\nStreitwertbestimmung ein Streitwert von 0. Sollte eine Liegenschaft gar über ihren\nKaufpreis oder Verkehrswert hinaus belehnt sein, wäre der Streitwert sogar negativ.\n\nDer Streitwert hat deshalb bei einer Klage auf Nichtigkeit eines\nGrundstückkaufvertrages (bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an\nder Liegenschaft) dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger\nHypothekarschulden zu entsprechen. Der Wert der Liegenschaft entspricht vorliegend\ndem Kaufpreis von Fr. 820‘000.00. Der Streitwert beträgt folglich Fr. 820‘000.00.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}