{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-44_2015-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2042&type=1563347022&cHash=01d6cc4d46cfcc44477c56823a61ff4a", "Checksum": "034eb5aa245bec5a616aae6f02ce487e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.12.2015 BE.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.12.2015 BE.2015.44\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44).\n\nGegenleistung (BGE 80 II 311 E. 1 a.E.; BGE 116 II 431 E. 1; BGE 30 II 298 E. 1; BK-\nSterchi, N 19a zu Art. 91 ZPO mit Verweis auf BGE 46 II 271; CPC-Tappy, Art. 91 N 47;\nvgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons\nSt. Gallen, N 3a zu Art. 73 ZPO/SG; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen Zivilprozessordnung, N 1 und 12 zu § 18 ZPO/ZH; Bühler, in: Bühler/\nEdelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N 12 zu §§ 16 + 17\nZPO/AG). Auch bei einer Klage betreffend Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages\nentspricht gemäss Bundesgericht der Streitwert dem Wert der gekauften Sache (BGE\n65 II 90; vgl. Bühler, a.a.O., N 18 zu §§ 16 + 17 ZPO/AG; Donzallaz, Loi sur le Tribunal\nfédéral, Commentaire, N 1413 zu Art. 51 BGG betreffend Ungültigerklärung). In der\nLehre wird zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Streit über einen Kaufvertrag,\nsei es betreffend dessen Gültigkeit oder Vollzug, der Streitwert dem Kaufpreis\nentspreche, wobei für den Fall, dass ausnahmsweise Preis und Wert auseinanderfallen,\nauf den höheren Betrag abzustellen sei (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 40).\n\nbb) Im Bereich des Sachenrechts entspricht nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung bei Eigentumsklagen der Streitwert dem Verkehrswert der streitigen\nSachen (BGE 94 II 51 E. 2). Beim Streit um das Eigentum an einer Liegenschaft\nentspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft, wobei sich dieser wiederum nach\ndem Kaufpreis bemisst (BGE 84 II 187 E. 1). Auch im Zusammenhang mit einem\nVorkaufs- bzw. Kaufsrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Streitwert\ndem Kaufpreis der Liegenschaft entspreche (BGE 97 II 277 E. 1) bzw. der Verkehrswert\nder Liegenschaft massgebend sei (BGE 90 II 135 E. 1). Schliesslich wird auch in der\nLehre darauf hingewiesen, dass bei streitigem Eigentum auf den Wert (Donzallaz,\na.a.O., N 1407 zu Art. 51 BGG) bzw. den Verkehrswert (BK-Sterchi, N 18a zu Art. 91\nZPO) abzustellen sei.\n\ncc) Hingegen hat das Bundesgericht, ebenfalls im Bereich des Sachenrechts,\nfestgehalten, dass bei auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützten Klagen, in denen die\nRäumung von Liegenschaften verlangt wurde, der Streitwert dem Wert des\nbeanspruchten Objekts abzüglich darauf lastender Hypotheken entspreche (BGer\n4A_141/2013 E. 1; BGer 4A_18/2011 E. 1.1; BGer 4A_318/2009 E. 1.1). In der Lehre\nwurde diese Rechtsprechung jedoch kritisiert und darauf hingewiesen, dass in solchen\nFällen nicht das Eigentum, sondern dessen Benutzung streitig sei, weshalb zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestimmung des Streitwerts der Wert des Grundstücks mit und ohne Besetzung zu\nvergleichen sei. Dabei sei die Dauer der Besetzung bis zur Exmission zu\nberücksichtigen und bei mehrjähriger Besetzung auf den Kapitalwert abzustellen\n(Bohnet, Note zu BGer 4A_18/2011 vom 5. April 2011, in: SZZP 4/2011, 297 f., wo er\nauch festhält, dass bei einem Streit um Eigentum der Streitwert dem objektiven Wert\nder Sache entspreche, der durch eine Hypothek nicht verändert werde; dazu\nnachfolgend 3.). Das Bundesgericht hat denn auch an anderer Stelle festgehalten, dass\nbei einer Exmission nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Streitwert\nnicht ein kapitalisierter Nutzungswert, sondern der durch die Verzögerung mutmasslich\nentstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallende Mietoder Gebrauchswert gelte (BGer 5A_645/2011 E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch Staehelin/\nStaehelin/ Grolimund, a.a.O., § 15 N 6).\n\n3. Vorliegend verlangten die Kläger vor der Vorinstanz die Feststellung der Nichtigkeit\neines Grundstückkaufvertrages sowie, gestützt darauf, die Rückübertragung des\nEigentums an einer Liegenschaft. Streitig war somit nicht die Beseitigung bestehender\nBeeinträchtigungen oder die Unterlassung drohender Eingriffe wie bei einer Räumung\noder Exmission nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur\nStreitwertbestimmung aus diesem Bereich, die sich überdies als widersprüchlich\nerweist, ist deshalb vorliegend unbeachtlich.\n\na) Aus der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des\nSachenrechts ergibt sich sodann, dass bei streitigem Eigentum über eine Liegenschaft\nfür die Berechnung des Streitwertes in erster Linie auf den Kaufpreis, allenfalls auf den\nVerkehrswert, abzustellen ist. Allerdings war sowohl in den von den Beschwerdeführern\nerwähnten (Beschwerde, S. 6) als auch in den dargestellten Entscheiden des\nBundesgerichts der Sachverhalt insofern anders gelagert, als die jeweils streitige\nLiegenschaft nicht mit einer Hypothek belastet bzw. aus dem Sachverhalt keine\nBelehnung ersichtlich war. Es kann deshalb nicht ohne weiteres darauf geschlossen\nwerden, dass auch bei einer mit einer Hypothekarschuld belasteten Liegenschaft bei\neiner Rückübertragung der Streitwert dem Kaufpreis, allenfalls dem Verkehrswert,\nentspricht und eine allfällige Hypothekarschuld in jedem Fall unbeachtlich ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}