{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-44_2015-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2042&type=1563347022&cHash=01d6cc4d46cfcc44477c56823a61ff4a", "Checksum": "034eb5aa245bec5a616aae6f02ce487e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.12.2015 BE.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.12.2015 BE.2015.44\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2015.44\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 21.12.2015\nEntscheiddatum: 21.12.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 21.12.2015\nArt. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung\nüber den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe\nals offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach\nobjektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines\nGrundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des\nEigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der\nLiegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht,\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44).\n\n[…]\n\nIII.\n\n1.a) In Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO wurde der Streitwert in der vorliegenden\nAngelegenheit vom Kreisgericht St. Gallen auf Fr. 164‘000.00 festgesetzt. Zur\nBegründung führte das Kreisgericht aus, der Kaufpreis der Liegenschaft habe\nFr. 820‘000.00 betragen, wovon ein Anteil von Fr. 656‘000.00 durch ein\nHypothekardarlehen der X. Bank getilgt worden sei. Unter Berücksichtigung der\nBelehnung habe der Nettowert der Liegenschaft, welcher für die Berechnung des\nStreitwerts für die Rückübertragung massgebend sei, somit Fr. 164‘000.00 betragen.\nAusgehend von einem Streitwert von Fr. 164‘000.00 hat die Vorinstanz sodann die\nParteientschädigung nach dem kantonalen Tarif festgesetzt.\n\n[…]\n\n2.a) Der Streitwert spielt unter anderem eine Rolle für die Bestimmung der Gerichtsund Parteikosten nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Tarifordnungen. So\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\norientieren sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die kantonalen Gerichtskostenund Anwaltstarife für die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen in der Regel\nam Streitwert (Leuenberger/\nUffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 2.150; BK-Sterchi, N 2 zu\nVorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO). Art. 91 ZPO enthält deshalb einheitliche Regeln\nfür die Bestimmung des Streitwerts, die im Verfahren vor kantonalen Gerichten immer\ngelten, wenn der Streitwert eine Rolle spielt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,\nRz. 2.146).\n\nb) Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren\nbestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, handelt\nes sich aber dennoch um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so haben sich die\nParteien über den Streitwert zu einigen. Kann zwischen den Parteien keine Einigung\nerzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so\nhat das Gericht gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert festzusetzen. Es hat dabei\neinen Ermessensentscheid zu fällen, wobei es den Streitwert nach objektiven Kriterien\nzu schätzen hat. Divergiert das Interesse der klägerischen Partei von jenem der\nBeklagten, so ist in der Regel, jedoch nicht zwingend, auf den höheren Wert\nabzustellen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(ZPO), BBl 2006 7291 Ziff. 5.7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 91 N 25 f.; BK-Sterchi, N 13 ff. zu Art. 91 ZPO; BSK\nZPO-Rüegg, Art. 91 N 6).\n\nc) Zur Bestimmung des Streitwerts besteht sodann eine reiche Praxis, die auch unter\ndem neuen Zivilprozessrecht herangezogen werden kann (BBl 2006 7291 Ziff. 5.7).\nVorliegend verlangten die Kläger vor der Vorinstanz die Feststellung der Nichtigkeit des\nGrundstückkaufvertrages sowie, gestützt darauf, die Rückübertragung der\nLiegenschaft bzw. des Eigentums an der Liegenschaft. Es handelt sich folglich um eine\nobligationen- bzw. sachenrechtliche Streitigkeit. Demzufolge ist in erster Linie auf die\nRechtsprechung aus diesen Bereichen abzustellen.\n\naa) Im Bereich des Obligationenrechts bestimmt sich nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung bei einer Klage auf Erfüllung oder Rückabwicklung eines zweiseitigen\nVertrages der Streitwert nach dem Wert der geforderten Leistung ohne Abzug der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}