Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten, dass der Besitzesschutz nicht "umgehend durchgesetzt werden" müsse, da der Hauptprozess sich mittlerweile im ordentlichen Verfahren befindet. Umgekehrt hat der Kläger gestützt auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist beurteilt wird. Sind aber – wie festgestellt – die Voraussetzungen für die Sistierung des Prozesses nicht gegeben, ist das Verfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Bestimmungen fortzusetzen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6