Insofern überwiegt das Interesse des Klägers an einer beförderlichen Fortsetzung des Hauptverfahrens. Im Übrigen ist es den Beklagten unbenommen auf einen raschen Abschluss des mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr hängigen Feststellungsverfahrens hinzuwirken und daraus resultierende neue Erkenntnisse im Zuge der Klageantwort oder später noch im Rahmen von Art. 229 ZPO in der Hauptverhandlung einzubringen.