Auch ist offensichtlich (und im Übrigen gar nicht behauptet), dass die der Beklagten 1 bzw. der Z AG erteilten Bewilligungen zum Betrieb der Skilifte keine Enteignungsrechte beinhalten (BS.2014.17, E. III 2 c/ee). Insofern ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidgrundlagen der Zivilrichter für die Beurteilung der Hauptsache noch benötigt. Eine entscheidende präjudizierende Wirkung ist vom Feststellungsverfahren jedenfalls nicht zu erwarten. Insofern überwiegt das Interesse des Klägers an einer beförderlichen Fortsetzung des Hauptverfahrens.