für den betroffenen Grundeigentümer einen Eingriff von ähnlicher Intensität dar, für welche es einer unmissverständlichen Duldungsnorm bedarf. Im Bereich des öffentlichen Rechts fehlt eine solche vorliegend ganz offensichtlich, da – wie bereits ausgeführt – die Beklagten weder aus Art. 19 BauG noch aus Art. 8 Baureglement … die Befugnis herleiten können, die Präparierung der Pisten auf den Grundstücken des Klägers mit Pistenfahrzeugen vorzunehmen. Auch ist offensichtlich (und im Übrigen gar nicht behauptet), dass die der Beklagten 1 bzw. der Z AG erteilten Bewilligungen zum Betrieb der Skilifte keine Enteignungsrechte beinhalten (BS.2014.17, E. III 2 c/ee).