Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit demjenigen, der BGE 129 II 72 zugrunde lag. Damals stellte das Bundesgericht klar, dass ein Grundeigentümer dann, wenn nur das Zivilrecht anwendbar sei – z.B. in der Nachbarschaft eines privaten Flugplatzes – immer verbieten könne, dass sein Grundstück in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werde, da diesfalls das Eindringen in den Luftraum des Grundstückes vorliege. Das Präparieren von Skipisten mit Pistenfahrzeugen und die davon ausgehende Schädigung des Kulturlands stellen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte