Zwar haben das zur Zeit beim Gemeinderat Y hängige Feststellungsverfahren einerseits und das beim Kreisgericht … pendente sachenrechtliche Verfahren andererseits durchaus einen gewissen Sachzusammenhang. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht erkennbar, welche zusätzliche Erkenntnisse aus dem Feststellungsverfahren resultieren könnten, welche der Richter im Hauptverfahren vorfrageweise nicht ebenfalls zu gewinnen in der Lage wäre. Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit demjenigen, der BGE 129 II 72 zugrunde lag.