Dass letztlich er zu beurteilen hat, ob die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts und dabei insbesondere gegen die in Art. 26 BV verbriefte Eigentumsgarantie verstossen, verlangt danach, dass er sich zumindest vorfrageweise mit dem Sachverhalt aus öffentlich-rechtlicher Sicht auseinandersetzt. Keinesfalls wird für ihn aber bindend sein, wie der Gemeinderat Y die Tragweite des Zonenplans und des diesem zugrunde liegenden Baureglements … in Bezug auf die Befugnis der Grundeigentümer im Skigebiet Z, sich gegen die Pistenpräparierung, insbesondere auch mit Pistenfahrzeugen durch die Skilift- und Bahnbetreiber zu wehren, interpretiert.