702 ZGB in Frage stehen, hat sich der Zivilrichter auch mit diesem Teil der Rechtsordnung zu befassen. Dass letztlich er zu beurteilen hat, ob die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts und dabei insbesondere gegen die in Art. 26 BV verbriefte Eigentumsgarantie verstossen, verlangt danach, dass er sich zumindest vorfrageweise mit dem Sachverhalt aus öffentlich-rechtlicher Sicht auseinandersetzt.