c) Zutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass die Rechtmässigkeit (resp. eben die Widerrechtlichkeit) der von ihm im Hauptverfahren geltend gemachten Störungen seines Besitzes bzw. Eigentums eine Frage des Privatrechts und deshalb vom Zivilrichter zu entscheiden ist. Dabei bewegt sich letzterer allerdings nicht im rein privatrechtlichen Raum. Gerade wo – wie vorliegend – möglicherweise öffentlichrechtliche Beschränkungen im Sinn von Art. 702 ZGB in Frage stehen, hat sich der Zivilrichter auch mit diesem Teil der Rechtsordnung zu befassen.