zukommt. Selbst wenn also das beim Gemeinderat Y hängige Verfahren mit der förmlichen Feststellung endet, wonach das Präparieren der Skipisten mittels entsprechenden Fahrzeugen auf den im Skigebiet Z liegenden Grundstücken zu dulden sei, wäre eine entsprechende Erkenntnis für den Zivilrichter zwar von gewisser Bedeutung, aber nicht bindend. Letztlich hat dieser seinen eigenen Entscheid nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 641 Abs. 2 bzw. Art. 928 ZGB zu fällen.