15 VRP das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss seinen unbestrittenen Ausführungen wurde der Kläger aber im öffentlich-rechtlichen Feststellungsverfahren – wenigstens bislang – nicht einbezogen. Allein von daher ist schwer erkennbar, welche präjudizielle Wirkung das bei der Gemeinde Y hängige öffentlich-rechtliche Verfahren auf das vorliegende Verfahren haben kann. Kommt dazu, dass dem Entscheid im öffentlich-rechtlichen Verfahren ohnehin keine bindende Wirkung für den Zivilprozess © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte