Mit ihrem Feststellungsbegehren wollen die Beklagten offenbar zuständigen Ortes eine (förmliche) öffentlich-rechtliche Grundlage zu schaffen, mit deren Hilfe sie vom Kläger die Duldung der Pistenpräparierung durch Pistenfahrzeuge auf dessen Grundstücken durchzusetzen beabsichtigen. Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als die von den Beklagten beantragten Feststellungen rechtsgenüglich kaum getroffen werden können, ohne zumindest den Eigentümern der im Skigebiet Z liegenden Grundstücke gestützt auf Art. 15 VRP das rechtliche Gehör zu gewähren.