Nutzung zu entschädigen seien, sowie, dass eine Art Trägerschaft für Betrieb, Organisation und Sicherheit zuständig sein müsse (BS.2014.17, E. III 2c/ee). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, im Gegenteil: Mit ihrem Feststellungsbegehren wollen die Beklagten offenbar zuständigen Ortes eine (förmliche) öffentlich-rechtliche Grundlage zu schaffen, mit deren Hilfe sie vom Kläger die Duldung der Pistenpräparierung durch Pistenfahrzeuge auf dessen Grundstücken durchzusetzen beabsichtigen.