b) Bereits in seinem Entscheid vom 5. Januar 2015 hat der Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht am Kantonsgericht erwogen, dass eine annähernd ähnlich klare Eingriffsnorm wie diejenige gemäss Sachverhalt von BGE 135 III 633, aus welcher sich ergibt, dass aus der Existenz einer überlagernden Skizone die Duldung einer Passage mit Pistenfahrzeugen folgt, vorliegend nicht existiert. Im dort anwendbaren Bau- und Zonenreglement war klar und eindeutig festgehalten, dass auf den bezeichneten Flächen Starts respektive Landungen mit Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet seien, dass die Eigentümer der Parzellen angemessen für die