Diese rechtlichen Ausführungen beziehen sich zwar in erster Linie auf nachbarrechtliche Sachverhalte, haben aber ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit. Die Analogie ergibt sich daraus, dass beide Fälle die Abwehransprüche des dinglich Berechtigten gegenüber einem Störer betreffen, der sein Tun ganz oder zumindest teilweise mit einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung rechtfertigt.