Der Begriff der Unvermeidbarkeit ist allerdings dem privaten Nachbarecht vorbehalten. Die Vermeidbarkeit sowie auch die Notwendigkeit und die Zweckmässigkeit sollte der von übermässigen Immissionen betroffene Nachbar denn auch von den zuständigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte