Hingegen ist der Inhalt einer Baubewilligung hauptsächlich eine behördliche Feststellung, dass ein Bauvorhaben dem Zweck und Charakter der Nutzungszone entspricht und dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entgegenstehen. Normen des privaten Nachbarrechts bilden grundsätzlich keine Bewilligungsvoraussetzung (Eckenstein, a.a.O., S. 80). Aus dem öffentlichen Recht ergeben sich allenfalls Hinweise, ob eine Immission vermeidbar ist oder nicht. Der Begriff der Unvermeidbarkeit ist allerdings dem privaten Nachbarecht vorbehalten.