O., S. 69). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt allerdings die Widerrechtlichkeit von Immissionen, die bei einem Bauvorhaben von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück ausgehen, sofern die Bauarbeiten notwendig und zweckmässig sind, die Einwirkungen selbst bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidlich sind und eine Bewilligung der zuständigen Behörden vorliegt (vgl. BGE 114 III 230 E. 4a). Hingegen ist der Inhalt einer Baubewilligung hauptsächlich eine behördliche Feststellung, dass ein Bauvorhaben dem Zweck und Charakter der Nutzungszone entspricht und dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entgegenstehen.