zu Art. 6 ZGB). So bestimmt das öffentliche Recht mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was beispielsweise im Nachbarrecht im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist (vgl. Eckenstein, a.a.O., S. 29). Gemäss herrschender haftpflichtrechtlicher Auffassung ist ein Eingriff in ein absolutes Recht wie z.B. das Eigentum grundsätzlich widerrechtlich (Eckenstein, a.a.O., S. 69).