Gemeinderat Y hängigen Begehren bezwecken sie die öffentlich-rechtliche Feststellung, dass den betroffenen Grundeigentümern im Skigebiet Z mit der Ausscheidung einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände im Sinn von Art. 19 BauG die Abwehrbefugnis, die Pistenpräparierung, insbesondere auch mit Pistenfahrzeugen, gegenüber den Skilift- und Bahnbetreibern entzogen worden sei und insofern eine Duldungspflicht bestehe (vi-act. 8/1).