4. Im Hauptverfahren verlangt der Kläger, es sei den Beklagten, die das Skigebiet Z betreiben, bei Strafe im Übertretungsfall zu verbieten, die beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zu befahren, namentlich mit Pistenfahrzeugen. Er beruft sich dabei gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB auf seine Abwehrrechte als Eigentümer bzw. den Besitzesschutz gemäss Art. 928 ZGB (vi-act. 1, S. 23 f.). Die Klageantwort im Hauptverfahren liegt noch nicht vor.