Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli 2015, BE.2015.24). Erwägungen (Auszug)