Entscheid Kantonsgericht, 29.07.2015 Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht.