{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-24_2015-07-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2028&type=1563347022&cHash=7078f23e542941771677afc62873fd66", "Checksum": "2b8d9c36e65442e3bfead15843506366"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.07.2015 BE.2015.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. 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Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli 2015, BE.2015.24).\n\nfür den betroffenen Grundeigentümer einen Eingriff von ähnlicher Intensität dar, für\nwelche es einer unmissverständlichen Duldungsnorm bedarf. Im Bereich des\nöffentlichen Rechts fehlt eine solche vorliegend ganz offensichtlich, da – wie bereits\nausgeführt – die Beklagten weder aus Art. 19 BauG noch aus Art. 8 Baureglement …\ndie Befugnis herleiten können, die Präparierung der Pisten auf den Grundstücken des\nKlägers mit Pistenfahrzeugen vorzunehmen. Auch ist offensichtlich (und im Übrigen gar\nnicht behauptet), dass die der Beklagten 1 bzw. der Z AG erteilten Bewilligungen zum\nBetrieb der Skilifte keine Enteignungsrechte beinhalten (BS.2014.17, E. III 2 c/ee).\nInsofern ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen öffentlich-rechtlichen\nEntscheidgrundlagen der Zivilrichter für die Beurteilung der Hauptsache noch benötigt.\nEine entscheidende präjudizierende Wirkung ist vom Feststellungsverfahren jedenfalls\nnicht zu erwarten. Insofern überwiegt das Interesse des Klägers an einer beförderlichen\nFortsetzung des Hauptverfahrens. Im Übrigen ist es den Beklagten unbenommen auf\neinen raschen Abschluss des mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr hängigen\nFeststellungsverfahrens hinzuwirken und daraus resultierende neue Erkenntnisse im\nZuge der Klageantwort oder später noch im Rahmen von Art. 229 ZPO in der\nHauptverhandlung einzubringen.\n\nZutreffend ist der Hinweis der Beklagten, dass der Besitzesschutz nicht \"umgehend\ndurchgesetzt werden\" müsse, da der Hauptprozess sich mittlerweile im ordentlichen\nVerfahren befindet. Umgekehrt hat der Kläger gestützt auf das Beschleunigungsgebot\ngemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener\nFrist beurteilt wird. Sind aber – wie festgestellt – die Voraussetzungen für die Sistierung\ndes Prozesses nicht gegeben, ist das Verfahren nach Massgabe der zivilprozessualen\nBestimmungen fortzusetzen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}