{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-24_2015-07-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2028&type=1563347022&cHash=7078f23e542941771677afc62873fd66", "Checksum": "2b8d9c36e65442e3bfead15843506366"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.07.2015 BE.2015.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. 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Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli 2015, BE.2015.24).\n\nb) Bereits in seinem Entscheid vom 5. Januar 2015 hat der Einzelrichter im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht am Kantonsgericht erwogen, dass eine annähernd\nähnlich klare Eingriffsnorm wie diejenige gemäss Sachverhalt von BGE 135 III 633, aus\nwelcher sich ergibt, dass aus der Existenz einer überlagernden Skizone die Duldung\neiner Passage mit Pistenfahrzeugen folgt, vorliegend nicht existiert. Im dort\nanwendbaren Bau- und Zonenreglement war klar und eindeutig festgehalten, dass auf\nden bezeichneten Flächen Starts respektive Landungen mit Deltagleitern und\nGleitschirmen gestattet seien, dass die Eigentümer der Parzellen angemessen für die\nNutzung zu entschädigen seien, sowie, dass eine Art Trägerschaft für Betrieb,\nOrganisation und Sicherheit zuständig sein müsse (BS.2014.17, E. III 2c/ee). Daran hat\nsich zwischenzeitlich nichts geändert, im Gegenteil: Mit ihrem Feststellungsbegehren\nwollen die Beklagten offenbar zuständigen Ortes eine (förmliche) öffentlich-rechtliche\nGrundlage zu schaffen, mit deren Hilfe sie vom Kläger die Duldung der\nPistenpräparierung durch Pistenfahrzeuge auf dessen Grundstücken durchzusetzen\nbeabsichtigen. Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als die von den Beklagten\nbeantragten Feststellungen rechtsgenüglich kaum getroffen werden können, ohne\nzumindest den Eigentümern der im Skigebiet Z liegenden Grundstücke gestützt auf Art.\n15 VRP das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss seinen unbestrittenen\nAusführungen wurde der Kläger aber im öffentlich-rechtlichen Feststellungsverfahren –\nwenigstens bislang – nicht einbezogen. Allein von daher ist schwer erkennbar, welche\npräjudizielle Wirkung das bei der Gemeinde Y hängige öffentlich-rechtliche Verfahren\nauf das vorliegende Verfahren haben kann. Kommt dazu, dass dem Entscheid im\nöffentlich-rechtlichen Verfahren ohnehin keine bindende Wirkung für den Zivilprozess\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzukommt. Selbst wenn also das beim Gemeinderat Y hängige Verfahren mit der\nförmlichen Feststellung endet, wonach das Präparieren der Skipisten mittels\nentsprechenden Fahrzeugen auf den im Skigebiet Z liegenden Grundstücken zu dulden\nsei, wäre eine entsprechende Erkenntnis für den Zivilrichter zwar von gewisser\nBedeutung, aber nicht bindend. Letztlich hat dieser seinen eigenen Entscheid nach\nMassgabe der Bestimmungen von Art. 641 Abs. 2 bzw. Art. 928 ZGB zu fällen.\n\nc) Zutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass die Rechtmässigkeit (resp. eben die\nWiderrechtlichkeit) der von ihm im Hauptverfahren geltend gemachten Störungen\nseines Besitzes bzw. Eigentums eine Frage des Privatrechts und deshalb vom\nZivilrichter zu entscheiden ist. Dabei bewegt sich letzterer allerdings nicht im rein\nprivatrechtlichen Raum. Gerade wo – wie vorliegend – möglicherweise öffentlichrechtliche Beschränkungen im Sinn von Art. 702 ZGB in Frage stehen, hat sich der\nZivilrichter auch mit diesem Teil der Rechtsordnung zu befassen. Dass letztlich er zu\nbeurteilen hat, ob die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegen Sinn und\nGeist des Bundeszivilrechts und dabei insbesondere gegen die in Art. 26 BV verbriefte\nEigentumsgarantie verstossen, verlangt danach, dass er sich zumindest vorfrageweise\nmit dem Sachverhalt aus öffentlich-rechtlicher Sicht auseinandersetzt. Keinesfalls wird\nfür ihn aber bindend sein, wie der Gemeinderat Y die Tragweite des Zonenplans und\ndes diesem zugrunde liegenden Baureglements … in Bezug auf die Befugnis der\nGrundeigentümer im Skigebiet Z, sich gegen die Pistenpräparierung, insbesondere\nauch mit Pistenfahrzeugen durch die Skilift- und Bahnbetreiber zu wehren, interpretiert.\nZwar haben das zur Zeit beim Gemeinderat Y hängige Feststellungsverfahren einerseits\nund das beim Kreisgericht … pendente sachenrechtliche Verfahren andererseits\ndurchaus einen gewissen Sachzusammenhang. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht\nerkennbar, welche zusätzliche Erkenntnisse aus dem Feststellungsverfahren resultieren\nkönnten, welche der Richter im Hauptverfahren vorfrageweise nicht ebenfalls zu\ngewinnen in der Lage wäre. Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit\ndemjenigen, der BGE 129 II 72 zugrunde lag. Damals stellte das Bundesgericht klar,\ndass ein Grundeigentümer dann, wenn nur das Zivilrecht anwendbar sei – z.B. in der\nNachbarschaft eines privaten Flugplatzes – immer verbieten könne, dass sein\nGrundstück in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werde, da diesfalls das\nEindringen in den Luftraum des Grundstückes vorliege. Das Präparieren von Skipisten\nmit Pistenfahrzeugen und die davon ausgehende Schädigung des Kulturlands stellen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}