{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-24_2015-07-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2028&type=1563347022&cHash=7078f23e542941771677afc62873fd66", "Checksum": "2b8d9c36e65442e3bfead15843506366"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.07.2015 BE.2015.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. 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Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli 2015, BE.2015.24).\n\n4. Im Hauptverfahren verlangt der Kläger, es sei den Beklagten, die das Skigebiet Z\nbetreiben, bei Strafe im Übertretungsfall zu verbieten, die beiden in seinem Eigentum\nstehenden Grundstücke zu befahren, namentlich mit Pistenfahrzeugen. Er beruft sich\ndabei gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB auf seine Abwehrrechte als Eigentümer bzw.\nden Besitzesschutz gemäss Art. 928 ZGB (vi-act. 1, S. 23 f.). Die Klageantwort im\nHauptverfahren liegt noch nicht vor. In ihrer Eingabe im Verfahren betreffend\nvorsorgliche Massnahmen argumentierten die Beklagten unter anderem, die\nVorbereitung und der maschinelle Unterhalt der Skipisten durch den Konzessionär\nseien Inhalt der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (Eingabe vom 13.\nFebruar 2014, act. 5, im Verfahren SZ.2014.1+3, S. 20 ff.). Mit dem zur Zeit beim\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeinderat Y hängigen Begehren bezwecken sie die öffentlich-rechtliche\nFeststellung, dass den betroffenen Grundeigentümern im Skigebiet Z mit der\nAusscheidung einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände im Sinn von Art. 19\nBauG die Abwehrbefugnis, die Pistenpräparierung, insbesondere auch mit\nPistenfahrzeugen, gegenüber den Skilift- und Bahnbetreibern entzogen worden sei und\ninsofern eine Duldungspflicht bestehe (vi-act. 8/1).\n\na) Gemäss Art. 6 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen\ndurch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Die bundesrechtliche Eigentumsordnung\nstellt mithin kein abschliessendes Ganzes dar, das jegliche kantonale Regelung von\nvornherein ausschliessen würde (Eckenstein: Spannungsfelder bei nachbarrechtlichen\nKlagen nach Art. 679 ZGB, in: ZStP, Band 225/2010, S. 27; ZK-Marti, N 286 ff. zu Art. 6\nZGB). Zwar darf auch das kantonale öffentliche Planungs- und Baurecht nicht Sinn und\nZweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln,\nverfügt jedoch über expansive Kraft (vgl. ZK-Marti, N 45 ff. zu Art. 6 ZGB). So bestimmt\ndas öffentliche Recht mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was\nbeispielsweise im Nachbarrecht im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB nach Lage und\nOrtsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist (vgl. Eckenstein, a.a.O., S. 29). Gemäss\nherrschender haftpflichtrechtlicher Auffassung ist ein Eingriff in ein absolutes Recht wie\nz.B. das Eigentum grundsätzlich widerrechtlich (Eckenstein, a.a.O., S. 69). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt allerdings die Widerrechtlichkeit von\nImmissionen, die bei einem Bauvorhaben von einem Grundstück auf das\nNachbargrundstück ausgehen, sofern die Bauarbeiten notwendig und zweckmässig\nsind, die Einwirkungen selbst bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidlich sind und eine\nBewilligung der zuständigen Behörden vorliegt (vgl. BGE 114 III 230 E. 4a). Hingegen\nist der Inhalt einer Baubewilligung hauptsächlich eine behördliche Feststellung, dass\nein Bauvorhaben dem Zweck und Charakter der Nutzungszone entspricht und dem\nVorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entgegenstehen. Normen des\nprivaten Nachbarrechts bilden grundsätzlich keine Bewilligungsvoraussetzung\n(Eckenstein, a.a.O., S. 80). Aus dem öffentlichen Recht ergeben sich allenfalls\nHinweise, ob eine Immission vermeidbar ist oder nicht. Der Begriff der\nUnvermeidbarkeit ist allerdings dem privaten Nachbarecht vorbehalten. Die\nVermeidbarkeit sowie auch die Notwendigkeit und die Zweckmässigkeit sollte der von\nübermässigen Immissionen betroffene Nachbar denn auch von den zuständigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZivilgerichten überprüfen lassen können. Eine Baubewilligung hat keine direkten\nAuswirkungen auf die Beurteilung einer Überschreitung des Eigentums im privaten\nNachbarrecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum eine übermässige und\nSchaden verursachende Bauimmission, auch wenn sie unvermeidlich ist, durch eine\nBaubewilligung rechtmässig werden könnte (Eckenstein, a.a.O., S. 82). Diese\nrechtlichen Ausführungen beziehen sich zwar in erster Linie auf nachbarrechtliche\nSachverhalte, haben aber ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit. Die\nAnalogie ergibt sich daraus, dass beide Fälle die Abwehransprüche des dinglich\nBerechtigten gegenüber einem Störer betreffen, der sein Tun ganz oder zumindest\nteilweise mit einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung rechtfertigt.\n\n"}