{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-24_2015-07-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2028&type=1563347022&cHash=7078f23e542941771677afc62873fd66", "Checksum": "2b8d9c36e65442e3bfead15843506366"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.07.2015 BE.2015.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. 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Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli 2015, BE.2015.24).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2015.24\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 29.07.2015\nEntscheiddatum: 29.07.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.07.2015\nArt. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur\nrechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall\ngenau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen\nden beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen\nVerfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu\nsistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem\nabzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im\nzu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt\nauf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend\nUnterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen\nSachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein\nFeststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des\nKantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli\n2015, BE.2015.24).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nII. 3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn\ndie Zweckmässigkeit es verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang\neines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes\nVerfahren kommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den\ngleichen Parteien betrifft (zu den Beurteilungskriterien für die Klageidentität: BGE 139 III\n126 E. 3.2.3 und BGer 4A_568/2013 E. 2.2, je m.w.H.); sie kann etwa auch zur\nVermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil eine bedeutende\nVereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (Botschaft ZPO, S.\n7305; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in:\nSutter-Somm/Hasen-böhler/ Leuenberger, ZPO Komm., N 3 zu Art. 126 ZPO; BK-Frei,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN 3 zu Art. 26 ZPO; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126 ZPO; BSK-\nGschwend/Bornatico, N 11 zu Art. 126 ZPO). Da eine Sistierung regelmässig zu einer\nVerfahrensverzögerung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten\nBeschleunigungsgebots indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die\nAusnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn\ntriftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens\nverunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (Jenny, in:\nGehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 2 und N 6 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 4 zu\nArt. 126 ZPO; BK-Frei, N 1 zu Art. 126 ZPO; KUKO ZPO-Weber, N 2 zu Art. 126 ZPO;\nAffentranger, a.a.O., N 2 zu Art. 126 ZPO; Kaufmann, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR\n113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung\nin einem anderen Verfahren sind dementsprechend hoch (Jenny, a.a.O., N 6 zu Art. 126\nZPO); im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang\nzwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen\nVerfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende\nVerfahren hat (vgl. BK-Frei, N 4 zu Art. 126 ZPO). Dabei wird regelmässig auch von\nBelang sein, ob dem abzuwartenden Entscheid – zumindest faktisch – bindende\nWirkung zukommen wird oder nicht (vgl. dazu auch BSK-Gschwend/Bornatico, N 15 zu\nArt. 126 ZPO). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller Regel dann, wenn bloss die\nKlärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erwartet werden kann (KUKO ZPO-\nWeber, N 7 zu Art. 126 ZPO, mit Verweisen). Ebenso, wenn dem vermeintlichen\nSistierungsgrund durch andere, weniger weitreichende Massnahmen begegnet werden\nkann (vgl. BK-Frei, N 5 [\"Sistierung als ultima ratio\"] und N 6 zu Art. 126 ZPO).\n\n"}