vgl. auch ZR 111 (2012) Nr. 51). Er hat daher aufzuzeigen, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. b) (Im zu beurteilenden Fall war ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht hinreichend dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6