, N 15 zu Art. 319 ZPO). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann erfüllt sein, wenn sich die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid (bloss) erheblich erschwert (Freiburghaus/