1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese – das Anfechtungsobjekt einschränkende – Bestimmung wäre hier auch dann anwendbar, wenn den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zugestanden würde, sie hätten davon ausgehen dürfen, auf das Beschwerdeverfahren sei das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar; denn eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag nie ein für den betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (s. anstelle Vieler: Staehelin, ZPO Komm., N 27 zu Art. 238 ZPO).