Beschwerde erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO erhoben haben. In dieser Hinsicht war angesichts der sachlichen Zuständigkeit der Einzelrichterin/des Einzelrichters des Kantonsgerichts an sich naheliegend, dass sich das Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der früheren gesetzlichen Regelung sowie dem Grundsatz der Parallelität von zuständigem Gericht und anwendbarem Verfahrensrecht – wohl eher nach der Zivilprozessordnung denn nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege richten dürfte. Zur Abklärung der Frage, ob allenfalls dennoch Letzteres zur Anwendung kommen könnte, genügte zwar ein Blick in das Gesetz nicht;