Der blosse Umstand, dass sie die Beschwerde an das Verwaltungs- anstatt an das Kantonsgericht richteten, dürfte ihnen aber im Lichte von Art. 11 Abs. 3 VRP für sich allein nicht zum Nachteil gereichen. Eine andere Frage ist, ob den Rekurrenten/Beschwerdeführern anzulasten ist, dass sie die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte