Hier hätte nach dem in lit. a Gesagten ein Blick in die einschlägigen Bestimmungen des EG-ZPO und des EG-ZGB genügt, um zu erkennen, dass die angefochtene Verfügung entgegen der darin enthaltenen Rechtmittelbelehrung nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern mit jenem der Beschwerde an die Einzelrichterin/den Einzelrichter des Kantonsgerichts anzufechten wäre. Insoweit dürfte daher den anwaltlich vertretenen Rekurrenten/Beschwerdeführern eine relevante Unsorgfalt im vorstehenden Sinn anzulasten sein. Der blosse Umstand, dass sie die Beschwerde an das Verwaltungs- anstatt an das Kantonsgericht richteten, dürfte ihnen aber im Lichte von Art.