Der Vertrauensschutz versagt in der Regel dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre; hingegen verlangt das Bundesgericht nicht, dass neben dem Gesetz auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur konsultiert werden (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1, mit Verweisen auf die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts; ZPO-Rechtsmittel- Kunz, N 105 vor Art. 308 ff. ZPO; Staehelin, ZPO Komm., N 27 zu Art. 238 ZPO).