Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil daraus erwachsen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; s. auch ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 104 vor Art. 308 ff. ZPO, und Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 27 zu Art. 238 ZPO). Diesen Schutz kann eine Partei allerdings nur dann für sich beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte.